Was ist bei Auflösung / Verkauf einer Praxis zu bedenken?
Wichtige Informationen zum Thema Praxisschließung – Praxisverkauf – Praxisübergabe:
Fallbeispiel:
Im vorliegenden Fall ist ein Kollege von uns verstorben und die Witwe hat die Patientenakten in bester Absicht einer Aktenvernichtung zugeführt, statt sie 10 Jahre aufzubewahren.
Aus welchem Grund auch immer eine Praxis aufgeben wird: Denken Sie daran, dass Sie lt. BGG Paragraph 630f, 3. Absatz, verpflichtet sind, Patientenakten 10 Jahre gesichert aufzuheben. Das gilt auch für Ihre Erben im Fall Ihres plötzlichen Ablebens!
Sollten Sie die Akten nur elektronisch geführt haben, muss der Zugang dazu passwortgeschützt, aber ebenfalls 10 Jahre zugänglich sein.
Für Röntgenbilder u.ä. gilt sogar eine Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren – allerdings nur für den Ersteller/Radiologen. Wir bekommen üblicherweise nur eine Kopie des Befundes.
Wird eine Praxis verkauft, ergibt sich der Wert der Praxis häufig aus der Anzahl der Patient/innen. Entsprechend dürfen die Patientenakten auch mit verkauft werden. Die Aufbewahrungspflicht geht mit dem Verkauf dann auf den/die neue/n Praxisinhaber/in über. Zu Ihrer Absicherung sollte dies zwingend im Kaufvertrag über eine Verwahrungsklausel geregelt werden. Diese legt fest, dass die Akten gemäß DSGVO gesichert aufbewahrt und nur im Fall der Genehmigung durch eine/n Patienten/in geöffnet werden dürfen.
Zivilrechtliche Ansprüche an den Therapeuten verjähren übrigens 3 Jahre nach Erkenntnis eines Behandlungsfehlers.
Ein/e Patient/in kann seinerseits/ihrerseits verlangen, dass Sie seine/ihre Akten nach 10 Jahren vernichten und nicht länger aufbewahren.
Für das Finanzamt/Einkommensteuer gilt ebenfalls die 10-Jahres-Frist: Sie selbst oder Ihre Erben sind verpflichtet, sämtliche steuerlich relevanten Unterlagen der letzten 10 Jahre aufzubewahren.
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